Glück für Pfoten e.V.    - Der Weg in ein neues Leben -

Satzung des Vereins

Glück für Pfoten e. V. – Der Weg in ein neues Leben“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Name des Vereins lautet „Glück für Pfoten V.- Der Weg in ein neues Leben -“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund
  • Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 § 2 Zweck des Vereins
  •  Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im In- und Es ist sein Ziel, Tiere im In- und Ausland vor unnötigen Schmerzen, Leiden, Schäden oder sogar dem Tod zu bewahren und Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, insbesondere um Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten. Dabei vertritt er den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung, Information und gutes Beispiel. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere, der im Sinne des Tierschutzgesetzes durchgeführt wird. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

  • Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch folgende Maßnahmen:
    • die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere an Personen und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten wollen und dies glaubhaft erkennen
    • Die Durchführung von tierschutzgerechten Transporten zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus den Tierheimen und Tötungsstationen im Ausland, unter Einhaltung der zutreffenden Verordnungen zum Schutz von Tieren beim Transport und Einhaltung der zutreffenden: Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren zu Nichthandelszwecken.
    • Durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren nach bestem Wissen und Gewissen und unter zur Hilfenahme von
    • Die Zusammenarbeit mit anerkannten und gemeinnützigen, den Tierschutz fördernden Einrichtungen, Tierheimen oder Tierschutzvereinen im In- und
    • Die Sammlung von Spenden, dürfen nur an steuerbegünstigte Tierschutzvereine im Sinne des 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenverordnung weitergeleitet werden, um diese bei der Tierschutzarbeit zu unterstützen.
    • Die Durchführung von Sachspendentransporten zu bedürftigen Tierheimen und Tierschutzvereinen im Ausland, um deren Arbeit vor Ort zu unterstützen und die Situation für die dort untergebrachten Tiere zu

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 
  • Es werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Sie entsprechen den in der Abgabeordnung (§§ 51ff. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken.
  • Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  • Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

 4.1      Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist möglich, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit                        einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge 
  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Wer Mitglied wird, erkennt die Satzung und Beschlüsse des Vereins Glück für Pfoten e.V. an.
  • Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, der Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift enthält. Es soll das vom Verein vorgesehene Beitrittsformular verwendet Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung sowie Exemplare der eventuell weiter verbindlichen Ordnungen des Vereins auszuhändigen.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Genehmigung zur Abbuchung des Jahresbeitrages in der Mindesthöhe von 30,00 EUR bei Erwachsenen. Der Beitrag einer Familienmitgliedschaft beträgt 45,00 EUR. Rentner, Studenten, Schüler, Erwerbslose und Erwerbsunfähige haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 EUR zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
  • Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
  • Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied und kann jederzeit erfolgen.
  • Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern
  • Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag, auch nicht in Teilen, nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags (ab 3 Monaten Zahlungsverzug). Über den Ausschluss entscheidet der Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  • Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied in schriftlicher Form an den Vorstand Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand einstimmig. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift, die den Vorwurf nach Art und Datum beschreiben muss und unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte 
  • Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins
  • In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder das Anwesenheit-, Auskunft-, Rede-, Antrags- und Eine Übertragung dieser Rechte ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Beitragspflichten
  • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu Die Einzugsermächtigung ist im Voraus zu erteilen. Die Abbuchungen erfolgen jährlich zum 01.02. eines Jahres.
  • Die Höhe des Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt, wobei der in 5.4 festgelegte Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf.
  • Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand einstimmig.
  • Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen

 

§ 9 Sonstige Mitgliedspflichten 
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden oder ihm schaden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu Sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  • Ein freundlicher, höflicher und respektvoller Umgang mit den anderen Vereinsmitgliedern sollte für uns selbstverständlich
  • Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich

 

§ 10 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in

 

§ 11 Mitgliederversammlung
  • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen).
  • In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Auch auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Beschlüsse werden, sofern es die Versammlung nicht anderes bestimmt, geheim getroffen. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen ebenfalls geheim. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit jeweils ein neuer Wahlgang. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von 4 vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder erforderlich. Dringende Satzungsänderungen können auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen Das Protokoll hat neben Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters, Name des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse, auch eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse zu enthalten. Ein Antrag der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die drei Viertel Mehrheit der Stimmen aller
  • Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden
  • Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des
  • Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  • Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
  • Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
    • zusätzliche Aufgaben des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge
    • Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder
    • Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern

–   An- und Verkauf von Vereinsvermögen ab einem Wert über 2500,- €

    • Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
    • Aufnahme von Darlehen
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen
    • Auflösung des Vereins
    • weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand

 

§ 13 Vorstand 
  • Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in zusammen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • Der Vorstand wird auf folgende Weise gewählt: Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang
  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:

–   auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.

  • Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Die auf diese Weise gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem gesamten Vorstand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt:

Über Konten des Vereins können nur der/die Vorsitzende, die Kassiererin und der Schriftführer verfügen.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der Mitgliederversammlung Bis zur Ergänzungswahl bleibt der Vorstand beschlussfähig, solang er noch aus wenigstens 2 Mitgliedern besteht.
  • Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) drei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • In den Wirkungskreis des Gesamt-Vorstands fallen insbesondere folgende Aufgaben, die nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden:
    • Die Einberufung einer
    • Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
    • Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, ihre Ergänzung.
    • Die Erstellung des Jahresberichts
    • Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse.
    • Die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige
    • Die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
    • Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern

 

  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
  • Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2500,- € für den Verein sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstandes abgeschlossen wurden

 

§ 14 Kassenprüfung
  •  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Kassenführung, die Geschäftstätigkeit des Vorstands und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse erstattet werden
  • Der Kassenprüfer muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  • Der Kassenprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

 15 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 15.1    Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Betrieb oder durch Benutzung                  der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorange entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn                einem Organmitglied oder einer sonstigen Person für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts              einzustehen hat, Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 16 Vereinsfinanzierung
  •  Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel

Im Einzelnen:

    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden (Geld- und Sachspenden)
    • Veräußerung von Sachspenden (wenn sie keine Verwendung finden)
    • andere Aktivitäten
  • Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann den Mindestbetrag überschreiten, das legt das jeweilige Mitglied beim Eintritt selbständig in seiner Anmeldung fest.

 

§ 17 Auflösung
  •  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer vier Fünftel Mehrheit der in der Mitgliedersammlung abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Es sind hierzu mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Schulden verbleibende Vermögen des Vereins, nach Genehmigung durch das Finanzamt an „VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz, Schomburgstraße 120, 22767 Hamburg“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

 

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

§ 19 Inkraftsetzung

 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.